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Der Regelung der Nichterfüllung von Schuldverhältnissen im BGB liegt der Gedanke zu Grunde, dass, solange der Gläubiger die Leistung des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung erzwingen kann, der Schuldner nicht ohne weiteres zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist. Diese Regelung ist für die bisher erörterten Leistungspflichten des Schuldners angemessen. Sie greift indessen nicht im Fall der Nichterfüllung von Rücksichts- und Unterlassenspflichten. Wenn ein Schuldner eine solche Pflicht nicht erfüllt, dann macht es in der Regel keinen Sinn, dem Gläubiger eine Fristsetzung gem. § 281 BGB zuzumuten. Anders als bei Handlungspflichten kann der Gläubiger hier nicht darauf verwiesen werden, den Schuldner im Wege gerichtlicher Vollstreckung zur Erfüllung seiner Pflicht zu zwingen. Mit der Nichterfüllung einer Rücksichtspflicht oder der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungspflicht ist die Erfüllung dieser Verpflichtung zugleich unmöglich geworden. Durch eine Nachholung der Leistungshandlung ist das Gläubigerinteresse nicht zu befriedigen.


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